Richtsätze
§ 293.Paragraph 293,
(1)Absatz einsDer Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben
1751,56 € (Anm. 1)Anmerkung 1),
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen
1 110,26 € (Anm. 2)Anmerkung 2),
für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 259,
1 110,26 € (Anm. 2)Anmerkung 2),
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
408,36 € (Anm. 3)Anmerkung 3),
falls beide Elternteile verstorben sind
613,16 € (Anm. 4)Anmerkung 4),
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
725,67 € (Anm. 5)Anmerkung 5),
falls beide Elternteile verstorben sind
1 110,26 € (Anm. 2)Anmerkung 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € (Anm. 6)Anmerkung 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 921,46 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 €
Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €Anmerkung 2: für 2024: 1 217,96 €
Anm. 3: für 2024: 447,97 €Anmerkung 3: für 2024: 447,97 €
Anm. 4: für 2024: 672,64 Anmerkung 4: für 2024: 672,64
Anm. 5: für 2024: 796,06 €Anmerkung 5: für 2024: 796,06 €
Anm. 6: für 2024: 187,93 €)Anmerkung 6: für 2024: 187,93 €)