Richtsätze
§ 293.Paragraph 293,
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben
11 859 S (Anm. 1)Anmerkung eins, ),
wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
8 312 S (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
8 312 S (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
3 104 S (Anm. 3)Anmerkung 3, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
4 661 S (Anm. 4)Anmerkung 4, ),
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
5 516 S (Anm. 5)Anmerkung 5, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
8 312 S (Anm. 2)Anmerkung 2, ).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 885 S (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 885 S Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 vorzunehmen.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 12 037 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 12 037 S
Anm. 2: für 2001: 8 437 SAnmerkung 2, : für 2001: 8 437 S
Anm. 3: für 2001: 3 151 SAnmerkung 3, : für 2001: 3 151 S
Anm. 4: für 2001: 4 731 SAnmerkung 4, : für 2001: 4 731 S
Anm. 5: für 2001: 5 599 SAnmerkung 5, : für 2001: 5 599 S
Anm. 6: für 2001: 898 S)Anmerkung 6, : für 2001: 898 S)