Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 293

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Richtsätze

Paragraph 293,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben
        946,60 €,
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
        643,54 €,
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
      643,54 €,
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        240,34 €,
        falls beide Elternteile verstorben sind
        360,87 €,
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        427,07 €,
        falls beide Elternteile verstorben sind
        643,54 €.

Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 68,49 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

  1. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  3. Absatz 4,Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40038774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P293/NOR40038774

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