Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zentrales Kreditregister

Paragraph 75,
  1. Absatz einsJedes Kreditinstitut, dessen Forderungen und Anteilsrechte gemäß Ziffer eins, gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der ungewichteten Forderungen, einschließlich Interbankforderungen, in Form von Aktivposten, außerbilanziellen Geschäften gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 8 und 12, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 ZaDiG 2018 und Derivaten gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sowie deren Forderungswert, gegenüber dem Schuldner bestehende titrierte Forderungen, die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner und sonstige Kreditderivate gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. Ziffer 2
      den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;
    3. Ziffer 3
      die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. Ziffer 4
      den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, sowie je nach verwendetem Ansatz die Ausfallwahrscheinlichkeit und den erwarteten Verlust, weiters die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, aus den Forderungen nach Ziffer eins und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, und überfällige Forderungen sowie die wesentlichen Risikomerkmale der Verbriefungspositionen;
    5. Ziffer 5
      die Gruppe verbundener Kunden (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), der der Schuldner angehört; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke des Kreditregisters gemäß Verordnung der FMA nach Absatz 6, festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.
  2. Absatz eins aJede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und Kreditderivate (Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), deren Referenzwert eine Verbriefung ist, quartalsweise auf konsolidierter Basis zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen und Kreditderivaten, deren Referenzwert eine Verbriefung ist, den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.
  3. Absatz 2Auf Finanzinstitute ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Ziffer eins, hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Ziffer 3 und Ziffer 5, entfällt und die Meldung gemäß Ziffer 4, nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.
  4. Absatz 3Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Ziffer eins, nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen, titrierte Forderungen und Kreditderivate zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Ziffer 3, bis 5 besteht.
  5. Absatz 4Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Absatz eins, Ziffer 2,) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Absatz eins, Ziffer 5,) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke des Zentralen Kreditregisters erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 5Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Absatz eins und im Rahmen der reziproken Anwendung von Absatz 8, von mit dem Zentralen Kreditregister vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
    1. Ziffer eins
      eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
    2. Ziffer 2
      eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    4. Ziffer 4
      der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
    5. Ziffer 5
      der bestellten Bankprüfer und
    6. Ziffer 6
      der Sicherungseinrichtungen
    hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die Höhe der gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kreditderivate gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen des Zentralen Kreditregisters meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.
  7. Absatz 6Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Absatz eins, maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikomerkmale, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 7Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Absatz 5, unter der Voraussetzung erteilen, dass
    1. Ziffer eins
      auch in diesem Mitgliedstaat ein vergleichbares Zentrales Kreditregister geführt wird;
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;
    3. Ziffer 3
      die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 53, der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.
    Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.
  9. Absatz 8Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten des Zentralen Kreditregisters vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Absatz 5, Ziffer eins bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Absatz 5, genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.
  10. Absatz 9Die Meldungen nach Absatz eins und die Anzeigen nach Absatz 4, erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40200737

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P75/NOR40200737

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