(3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf AnfrageDie Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Absatz eins, zu gewährleisten. Auf Anfrage
eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
der bestellten Bankprüfer und
der Einlagensicherungseinrichtungen
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 bilden, mitzuteilen.hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, bilden, mitzuteilen.