Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a genannten Geschäfte;Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 8, 12 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu Paragraph 22 ;, nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, genannten Geschäfte;