Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 75, tagesaktuelle Fassung

Bankwesengesetz § 75

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten

Paragraph 75,
  1. Absatz einsCRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:
    1. Ziffer eins
      Instrumente gemäß Artikel eins, Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 Sitzung 44;
    2. Ziffer 2
      nicht verbriefte Anteilsrechte;
    3. Ziffer 3
      Wertpapiere;
    4. Ziffer 4
      außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    5. Ziffer 5
      Derivate gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    6. Ziffer 6
      darüber hinausgehende, in Artikel 271, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und
    7. Ziffer 7
      die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen.
    Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
  2. Absatz eins aJede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.
  3. Absatz 2Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Absatz eins, haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und
    2. Ziffer 2
      die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört.
  4. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Absatz eins bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
    1. Ziffer eins
      eines Meldepflichtigen gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    3. Ziffer 3
      der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
    4. Ziffer 4
      der bestellten Bankprüfer und
    5. Ziffer 5
      der Sicherungseinrichtungen
    hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Artikel 11, der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Absatz eins bis 2 erhobene Angaben über einen Schuldner oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind insbesondere die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Wertpapiere, ausgenommen Anteilsrechte, und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger des Schuldners. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins, sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität Angaben über Instrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 4Die FMA
    1. Ziffer eins
      hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Absatz eins bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Absatz eins, vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen;
    3. Ziffer 3
      hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.
  6. Absatz 5Die Meldungen auf Grund von Absatz eins bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 150/2017

Schlagworte

Buchwert

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P75/NOR40234594