(3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf AnfrageDie Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Absatz eins bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1,eines Meldepflichtigen gemäß Absatz eins,,
der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
der bestellten Bankprüfer und
der Sicherungseinrichtungen
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über einen Schuldner oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind insbesondere die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1, Wertpapiere, ausgenommen Anteilsrechte, und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger des Schuldners. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität Angaben über Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1 eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Artikel 11, der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Absatz eins bis 2 erhobene Angaben über einen Schuldner oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind insbesondere die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Wertpapiere, ausgenommen Anteilsrechte, und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger des Schuldners. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins, sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität Angaben über Instrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.