(5)Absatz 5Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf AnfrageDie Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Absatz eins und im Rahmen der reziproken Anwendung von Absatz 8, von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
der bestellten Bankprüfer und
der Sicherungseinrichtungen
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die Höhe der gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.