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Bankwesengesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

29.04.2011

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großkreditmeldung

Paragraph 75,
  1. Absatz einsJedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Ziffer eins, unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der ungewichteten Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 8 und 12 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;
    2. Ziffer 2
      den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;
    3. Ziffer 3
      die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner;
    4. Ziffer 4
      den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen nach Ziffer eins und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, die Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige Forderungen;
    5. Ziffer 5
      die Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12,, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins,, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer 2, außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Absatz 6, festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.
  2. Absatz 2Auf Finanzinstitute ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Ziffer 3 und hinsichtlich der Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, sowie gemäß Ziffer 5, entfällt und die Meldung gemäß Ziffer 4, nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.
  3. Absatz 3Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Ziffer eins, nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, besteht.
  4. Absatz 4Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Absatz eins, Ziffer 2,) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Absatz eins, Ziffer 5,) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Absatz eins und im Rahmen der reziproken Anwendung von Absatz 8, von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
    1. Ziffer eins
      eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
    2. Ziffer 2
      eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    4. Ziffer 4
      der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
    5. Ziffer 5
      der bestellten Bankprüfer und
    6. Ziffer 6
      der Sicherungseinrichtungen
    hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die Höhe der gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.
  6. Absatz 6Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Absatz eins, maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Absatz 5, unter der Voraussetzung erteilen, dass
    1. Ziffer eins
      auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird;
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;
    3. Ziffer 3
      die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 44, der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen.
    Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.
  8. Absatz 8Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Absatz 5, Ziffer eins bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Absatz 5, genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.
  9. Absatz 9Die Meldungen nach Absatz eins und die Anzeigen nach Absatz 4, erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40120636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P75/NOR40120636

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