die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4a, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.die Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Absatz 4 a,, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins,, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Absatz 6, festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.