Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großkreditmeldung

Paragraph 75,
  1. Absatz einsJedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 8, 12 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu Paragraph 22 ;, nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, genannten Geschäfte;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;
    3. Ziffer 3
      die Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Ziffer eins, angehören; hierbei können Gruppen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins,, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, außer Betracht bleiben;
    4. Ziffer 4
      den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung und die Bonitätsklasse.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Absatz eins und 5a zu gewährleisten. Auf Anfrage
    1. Ziffer eins
      eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
    2. Ziffer 2
      eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    4. Ziffer 4
      der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
    5. Ziffer 5
      der bestellten Bankprüfer und
    6. Ziffer 6
      der Sicherungseinrichtungen
    hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, bilden, mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die FMA hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Absatz 3, unter der Voraussetzung erteilen, dass
    1. Ziffer eins
      auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,
    3. Ziffer 3
      die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 30, der Richtlinie 2000/12/EG unterliegen.
    Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.
  6. Absatz 5 aDie FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und
    2. Ziffer 2
      der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und
    3. Ziffer 3
      der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf
      1. Litera a
        die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder
      2. Litera b
        die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.
    In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.
  7. Absatz 6Die Meldungen nach Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40064516

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P75/NOR40064516

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