Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großkreditmeldung

Paragraph 75,
  1. Absatz einsJedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 8 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu Paragraph 22 ;, nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, genannten Geschäfte;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;
    3. Ziffer 3
      die Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Ziffer eins, angehören; hierbei können Gruppen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins,, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, außer Betracht bleiben.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Absatz eins, zu gewährleisten. Auf Anfrage
    1. Ziffer eins
      eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
    2. Ziffer 2
      eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    4. Ziffer 4
      der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
    5. Ziffer 5
      der bestellten Bankprüfer und
    6. Ziffer 6
      der Einlagensicherungseinrichtungen
    hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, bilden, mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Absatz 3, unter der Voraussetzung erteilen, daß
    1. Ziffer eins
      auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß der betreffende Mitgliedstaat dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,
    3. Ziffer 3
      die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Artikel 16, der Richtlinie 89/646/EWG unterliegen.
    Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über das Europäische Währungsinstitut oder die Europäische Zentralbank erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über diesen Informationsaustausch Abkommen im Sinne von Paragraph 77 a, zu schließen.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056777

Alte Dokumentnummer

N3199812924U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P75/NOR12056777

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