Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; hierbei ist § 22 Abs. 5 und 6 anzuwenden, die Gewichtung mit den jeweiligen Vertragspartnern gemäß § 22 Abs. 3 ist jedoch nicht vorzunehmen,Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 8 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu Paragraph 22 ;, hierbei ist Paragraph 22, Absatz 5 und 6 anzuwenden, die Gewichtung mit den jeweiligen Vertragspartnern gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ist jedoch nicht vorzunehmen,