Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

  § 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige

Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut

sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten

Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

____________________________________________________________________

                             in der Funktionsstufe

   in der     in der    ____________________________________________

Verwendungs- Funktions-     1         2          3          4

   gruppe     gruppe    ____________________________________________

                                       Schilling

____________________________________________________________________

                  1          570     1 711      3 195      3 651

M BO 1            2        2 852     4 563     10 269     17 114

und               3        3 082     5 646     12 369     20 470

M ZO 1            4        3 285     7 188     13 459     21 589

                  5        7 552    13 267     23 687     32 271

                  6        9 100    15 332     25 959     34 335

____________________________________________________________________

                  1a         570       684        799        912

                  1b         684       799        912      1 028

                  2          799     1 028      1 255      1 711

M BO 2            3        1 940     2 738      3 993      7 987

und               4        2 509     3 424      5 477     10 838

M ZO 2            5        2 738     3 651      5 933     11 637

                  6        3 424     4 563      7 987     13 463

                  7        3 993     5 134      8 556     14 832

                  8        8 047    10 731     16 096     22 535

                  9        8 584    11 804     17 704     26 826

____________________________________________________________________

                  1          342       457        570        684

                  2          570       742        912      1 142

M BUO 1           3          912     1 369      2 282      3 993

und               4        1 255     1 711      2 852      4 563

M ZUO 1           5        1 711     2 282      3 424      5 134

                  6        2 282     2 852      3 993      5 705

                  7        2 852     3 424      4 791      6 275

____________________________________________________________________

M BUO 2           1          342       457        570        684

und               2          912     1 369      1 813      2 687

M ZUO 2

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3 a,Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

  1. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 5,Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40001932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P91/NOR40001932

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