Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

  § 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige

Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut

sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten

Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

--------------------------------------------------------------------

                             in der Funktionsstufe

           ---------------------------------------------------------

in der        in der

Verwendungs-  Funktions-       1         2        3         4

gruppe        gruppe       -----------------------------------------

                                   Schilling

--------------------------------------------------------------------

                 1           562     1 686     3 148       3 597

  M BO 1         2         2 810     4 496    10 117      16 861

  und            3         3 036     5 563    12 186      20 167

  M ZO 1         4         3 236     7 082    13 260      21 270

                 5         7 440    13 071    23 337      31 794

                 6         8 966    15 105    25 575      33 828

--------------------------------------------------------------------

                 1a          562       674       787         899

                 1b          674       787       899       1 013

                 2           787     1 013     1 236       1 686

  M BO 2         3         1 911     2 698     3 934       7 869

  und            4         2 472     3 373     5 396      10 678

  M ZO 2         5         2 698     3 597     5 845      11 465

                 6         3 373     4 496     7 869      13 264

                 7         3 934     5 058     8 430      14 613

                 8         7 928    10 572    15 858      22 202

                 9         8 457    11 630    17 442      26 430

--------------------------------------------------------------------

                 1           337       450       562         674

  M BUO 1        2           562       731       899       1 125

  und            3           899     1 349     2 248       3 934

  M ZUO 1        4         1 236     1 686     2 810       4 496

                 5         1 686     2 248     3 373       5 058

                 6         2 248     2 810     3 934       5 621

                 7         2 810     3 373     4 720       6 182

--------------------------------------------------------------------

  M BUO 2        1           337       450       562         674

  und            2           899     1 349     1 786       2 647

  M ZUO 2

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3 a,Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

  1. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 5,Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116908

Alte Dokumentnummer

N6199956763L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P91/NOR12116908

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