(4)Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 4 a und 4 b treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)