UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtParagraph 91, (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
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in der Funktionsstufe
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der in der
Ver- Funktions- 1 2 3 4
wendungs- gruppe
gruppe ------------------------------------------------
Schilling
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1 329 1 467 3 071 3 122
M BO 1 2 548 1 645 4 630 5 558
und 3 849 3 152 7 981 10 772
M ZO 1 4 900 3 577 10 164 17 214
5 3 985 7 541 15 630 25 155
6 7 391 10 479 21 944 28 050
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1a 200 250 400 500
1b 220 485 650 877
2 300 500 700 988
M BO 2 3 368 520 720 1 200
und 4 420 1 365 1 705 2 500
M ZO 2 5 500 1 415 2 879 3 879
6 550 1 737 4 102 5 500
7 900 1 800 5 101 6 200
8 1 709 4 336 9 163 12 720
9 1 899 5 001 10 869 14 239
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1 329 439 548 658
2 548 713 877 1 098
M BUO 1 3 877 1 316 2 193 3 838
und 4 1 206 1 645 2 741 4 386
M ZUO 1 5 1 645 2 193 3 291 4 935
6 2 193 2 741 3 838 5 484
7 2 741 3 291 4 605 6 031
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M BUO 2 1 329 439 548 658
und 2 877 1 316 1 742 2 582
M ZUO 2
(2)Absatz 2Es gebühren:
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3)Absatz 3In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4)Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 31,52% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5)Absatz 5Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.