Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

Paragraph 91, (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

---------------------------------------------------------------------

                             in der Funktionsstufe

                     ------------------------------------------------

der        in der

Ver-       Funktions-       1          2           3          4

wendungs-  gruppe

gruppe               ------------------------------------------------

                                   Schilling

---------------------------------------------------------------------

              1            329       1 467       3 071      3 122

M BO 1        2            548       1 645       4 630      5 558

und           3            849       3 152       7 981     10 772

M ZO 1        4            900       3 577      10 164     17 214

              5          3 985       7 541      15 630     25 155

              6          7 391      10 479      21 944     28 050

---------------------------------------------------------------------

              1a           200         250         400        500

              1b           220         485         650        877

              2            300         500         700        988

M BO 2        3            368         520         720      1 200

und           4            420       1 365       1 705      2 500

M ZO 2        5            500       1 415       2 879      3 879

              6            550       1 737       4 102      5 500

              7            900       1 800       5 101      6 200

              8          1 709       4 336       9 163     12 720

              9          1 899       5 001      10 869     14 239

---------------------------------------------------------------------

              1            329         439         548        658

              2            548         713         877      1 098

M BUO 1       3            877       1 316       2 193      3 838

und           4          1 206       1 645       2 741      4 386

M ZUO 1       5          1 645       2 193       3 291      4 935

              6          2 193       2 741       3 838      5 484

              7          2 741       3 291       4 605      6 031

---------------------------------------------------------------------

M BUO 2       1            329         439         548        658

und           2            877       1 316       1 742      2 582

M ZUO 2

  1. Absatz 2Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 31,52% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 5Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111556

Alte Dokumentnummer

N6199654995J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P91/NOR12111556

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