Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

Paragraph 91,
  1. Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

 

1

52,2

156,4

292,0

333,8

M BO 1

2

260,6

417,1

938,5

1 564,1

und

3

281,7

516,1

1 130,5

1 870,8

M ZO 1

4

300,3

656,9

1 230,1

1 973,0

 

5

690,0

1 212,5

2 164,6

2 949,4

 

6

831,5

1 401,4

2 372,4

3 137,9

 

1

62,4

73,0

83,3

94,0

 

2

73,0

94,0

114,6

156,4

 

3

177,3

250,4

364,8

730,1

M BO 2

4

229,5

312,9

500,5

990,7

und

5

250,4

333,8

542,2

1 063,6

M ZO 2

6

312,9

417,1

730,1

1 230,4

 

7

364,8

469,2

781,8

1 355,4

 

8

735,3

980,6

1 471,2

2 059,6

 

9

784,4

1 078,9

1 618,1

2 451,7

 

1

31,3

41,9

52,2

62,4

 

2

52,2

67,8

83,3

104,3

M BUO 1

3

83,3

125,2

208,5

364,8

und

4

114,6

156,4

260,6

417,1

M ZUO 1

5

156,4

208,5

312,9

469,2

 

6

208,5

260,6

364,8

521,3

 

7

260,6

312,9

437,8

573,5

M BUO 2

1

31,3

41,9

52,2

62,4

und M ZUO 2

2

83,3

125,2

165,6

245,5

  1. Absatz 2Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3 aErfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
    1. Ziffer eins
      der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
    außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
  4. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 4 aAnmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
  6. Absatz 4 bAnmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
  7. Absatz 5Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40134005

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P91/NOR40134005

Navigation im Suchergebnis