(4b)Absatz 4 b,Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß § 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten.Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß Paragraph 49, Absatz 9, BDG 1979 gleichzuhalten.