Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

Paragraph 91, (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

---------------------------------------------------------------------

                                   in der Funktionsstufe

   in der     in der   ----------------------------------------------

  Verwen-   Funktions-     1           2           3           4

dungsgruppe   gruppe   ----------------------------------------------

                                          Schilling

---------------------------------------------------------------------

                1          533        1 599       2 985       3 411

                2        2 665        4 264       9 595      15 991

M BO 1          3        2 879        5 276      11 557      19 126

und             4        3 069        6 716      12 576      20 172

M ZO 1          5        7 503       13 181      23 533      32 061

                6        9 041       15 232      25 789      34 112

---------------------------------------------------------------------

               1a          533          640         747         853

               1b          640          747         853         960

                2          747          960       1 172       1 599

M BO 2          3        1 812        2 559       3 731       7 463

und             4        2 345        3 199       5 117      10 127

M ZO 2          5        2 559        3 411       5 543      10 873

                6        3 199        4 264       7 463      12 579

                7        3 731        4 797       7 995      13 859

                8        7 995       10 660      15 991      22 387

                9        8 528       11 727      17 589      26 651

---------------------------------------------------------------------

                1          320          427         533         640

                2          533          693         853       1 067

M BUO 1         3          853        1 279       2 132       3 731

und             4        1 172        1 599       2 665       4 264

M ZUO 1         5        1 599        2 132       3 199       4 797

                6        2 132        2 665       3 731       5 331

                7        2 665        3 199       4 477       5 863

---------------------------------------------------------------------

M BUO 2         1          320          427         533         640

und             2          853        1 279       1 693       2 510

M ZUO 2

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 5,Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109257

Alte Dokumentnummer

N6199439652J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P91/NOR12109257

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