Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

Paragraph 91, (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

---------------------------------------------------------------------

                             in der Funktionsstufe

                     ------------------------------------------------

der        in der

Ver-       Funktions-       1          2           3          4

wendungs-  gruppe

gruppe               ------------------------------------------------

                                   Schilling

---------------------------------------------------------------------

              1            400       1 484       3 071      3 300

M BO 1        2            768       1 650       4 630      5 600

und           3            877       3 200       8 000     12 500

M ZO 1        4          1 206       3 600      10 200     17 214

              5          6 000       9 200      19 000     26 500

              6          8 000      11 300      23 200     29 550

---------------------------------------------------------------------

              1a           400         548         650        800

              1b           658         768         877        988

              2            768         988       1 206      1 450

M BO 2        3            877       1 645       2 300      4 000

und           4          1 206       1 800       2 741      4 800

M ZO 2        5          1 645       2 300       4 200      6 000

              6          2 193       2 741       4 800      7 000

              7          2 741       3 500       5 800      9 000

              8          5 400       7 100      10 500     17 200

              9          5 800       7 700      12 000     21 500

---------------------------------------------------------------------

              1            329         439         548        658

              2            548         713         877      1 098

M BUO 1       3            877       1 316       2 193      3 838

und           4          1 206       1 645       2 741      4 386

M ZUO 1       5          1 645       2 193       3 291      4 935

              6          2 193       2 741       3 838      5 484

              7          2 741       3 291       4 605      6 031

---------------------------------------------------------------------

M BUO 2       1            329         439         548        658

und           2            877       1 316       1 742      2 582

M ZUO 2

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 5,Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110989

Alte Dokumentnummer

N6199552016J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P91/NOR12110989

Navigation im Suchergebnis