Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

Paragraph 91,
  1. Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

 

 1

 53,3

 159,6

 297,9

 340,5

M BO 1

 2

 265,9

 425,5

 957,5

1 595,7

und

 3

 287,4

 526,5

1 153,3

1 908,6

M ZO 1

 4

 306,4

 670,2

1 254,9

2 012,9

 

 5

 703,9

1 237,0

2 208,3

3 009,0

 

 6

 848,3

1 429,7

2 420,3

3 201,3

 

 1

 63,7

 74,5

 85,0

 95,9

 

 2

 74,5

 95,9

 116,9

 159,6

 

 3

 180,9

 255,5

 372,2

 744,8

M BO 2

 4

 234,1

 319,2

 510,6

1 010,7

und

 5

 255,5

 340,5

 553,2

1 085,1

M ZO 2

 6

 319,2

 425,5

 744,8

1 255,3

 

 7

 372,2

 478,7

 797,6

1 382,8

 

 8

 750,2

1 000,4

1 500,9

2 101,2

 

 9

 800,2

1 100,7

1 650,8

2 501,2

 

 1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

 

 2

 53,3

 69,2

 85,0

 106,4

M BUO 1

 3

 85,0

 127,7

 212,7

 372,2

und

 4

 116,9

 159,6

 265,9

 425,5

M ZUO 1

 5

 159,6

 212,7

 319,2

 478,7

 

 6

 212,7

 265,9

 372,2

 531,8

 

 7

 265,9

 319,2

 446,6

 585,1

M BUO 2

 1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

und M ZUO 2

 2

 85,0

 127,7

 168,9

 250,5

  1. Absatz 2Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
      2. Litera b
        die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
      3. Litera c
        die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),
      4. Litera d
        die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3 aErfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
    1. Ziffer eins
      der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
    außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
  4. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  6. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  7. Absatz 5Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168485

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P91/NOR40168485

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