UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige
Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut
sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
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in der Funktionsstufe
in der Ver- in der _________________________________
wendungs- Funktions- 1 2 3 4
gruppe gruppe _________________________________
Euro
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1 43,5 130,4 243,4 278,1
M BO 2 2 217,2 347,6 782,2 1303,7
und 3 234,8 430,1 942,2 1559,3
M ZO 1 4 250,2 547,6 1025,3 1644,6
5 575,2 1010,7 1804,3 2458,3
6 693,2 1168,0 1977,4 2615,5
__________________________________________________________
1 52,1 60,8 69,5 78,3
2 60,8 78,3 95,5 130,4
3 147,8 208,6 304,1 608,5
M BO 2 4 191,2 260,8 417,2 825,7
und 5 208,6 278,1 451,9 886,5
M ZO 2 6 260,8 347,6 608,5 1025,5
7 304,1 391,1 651,7 1129,8
8 612,9 817,4 1226,2 1716,7
9 653,9 899,2 1348,6 2043,5
__________________________________________________________
1 26,1 34,8 43,5 52,1
2 43,5 56,5 69,5 87,0
M BUO 1 3 69,5 104,3 173,8 304,1
und 4 95,5 130,4 217,2 347,6
M ZUO 1 5 130,4 173,8 260,8 391,1
6 173,8 217,2 304,1 434,6
7 217,2 260,8 364,9 478,1
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M BUO 2 1 26,1 34,8 43,5 52,1
und M ZUO 2 2 69,5 104,3 138,1 204,6
(2)Absatz 2Es gebühren:
die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3)Absatz 3In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a)Absatz 3 aErfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4)Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5)Absatz 5Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.