Haben die Behörden die für eine Annahme der Verkehrunzuverlässigkeit gem § 66 Abs 1 KFG und die Bemessung der Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG erforderliche Wertung der strafbaren Handlungen gem § 66 Abs 3 KFG nicht vorgenommen, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher jedoch nicht wesentlich ist.Haben die Behörden die für eine Annahme der Verkehrunzuverlässigkeit gem Paragraph 66, Absatz eins, KFG und die Bemessung der Zeit iSd Paragraph 73, Absatz 2, KFG erforderliche Wertung der strafbaren Handlungen gem Paragraph 66, Absatz 3, KFG nicht vorgenommen, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher jedoch nicht wesentlich ist.