Von einem den Anforderungen des § 62 Abs 4 AVG entsprechenden Berichtigungsbescheid ist bei einer Berichtigung der bescheiderlassenden Behörde in einer Angelegenheit des KFG von LReg in LH dann auszugehen, wenn der Berichtigungsbescheid unbekämpft geblieben ist und der Bf über Aufforderung des VwGH die Bezeichnung der belangten Behörde entsprechend richtiggestellt hat.Von einem den Anforderungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG entsprechenden Berichtigungsbescheid ist bei einer Berichtigung der bescheiderlassenden Behörde in einer Angelegenheit des KFG von LReg in LH dann auszugehen, wenn der Berichtigungsbescheid unbekämpft geblieben ist und der Bf über Aufforderung des VwGH die Bezeichnung der belangten Behörde entsprechend richtiggestellt hat.