Es verstößt nicht gegen den Sinn des StBG 1965, wenn die Behörde in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens (§ 10 Abs 1 StBG 1965) von zwei rechtlich möglichen Lösungen derjenigen den Vorzug gibt, durch die eine Verschiedenheit in der Staatsangehörigkeit zweier Ehegatten vermieden wird.Es verstößt nicht gegen den Sinn des StBG 1965, wenn die Behörde in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens (Paragraph 10, Absatz eins, StBG 1965) von zwei rechtlich möglichen Lösungen derjenigen den Vorzug gibt, durch die eine Verschiedenheit in der Staatsangehörigkeit zweier Ehegatten vermieden wird.