Verwaltungsgerichtshof
24.10.1978
1108/77
GRS wie 0776/74 E 11. März 1975 RS 1
Es verstößt nicht gegen den Sinn des StBG 1965, wenn die Behörde in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens (Paragraph 10, Absatz eins, StBG 1965) von zwei rechtlich möglichen Lösungen derjenigen den Vorzug gibt, durch die eine Verschiedenheit in der Staatsangehörigkeit zweier Ehegatten vermieden wird.