[9] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[10] 1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner den nach § 3 Z 2 UVG „richtigen“ Schritt setzt (10 Ob 61/19x ErwGr 2.1.; Neumayr in Schwimann/Kodek ABGB5 § 3 UVG Rz 23 ua). Welcher Schritt das ist, hängt davon ab, welcher der beiden Gruppen des § 3 Z 2 UVG der Unterhaltsschuldner zuzurechnen ist. Ausschlaggebend dafür ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung im Zeitpunkt des Exekutionsantrags, sofern dieser in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vorschussantrag steht (RS0131663; 10 Ob 51/20b Rz 13 f; 10 Ob 24/17b ErwGr 6. ua). Selbständig erwerbstätige Unterhaltsschuldner sind demgemäß der zweiten Gruppe, also jener ohne laufende Bezüge iSd § 290a EO (Lohn, Gehalt etc), zuzurechnen, sodass nach dem Grundfall des § 3 Z 2 UVG ein Antrag auf Fahrnisexekution kombiniert mit einer Exekution nach § 372 EO erforderlich ist (10 Ob 24/17b ErwGr 4.; 10 Ob 56/15f ErwGr 3.4. und 3.5.; 10 Ob 59/09p ErwGr 3.2. ua). [10] 1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 3, UVG voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner den nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG „richtigen“ Schritt setzt (10 Ob 61/19x ErwGr 2.1.; Neumayr in Schwimann/Kodek ABGB5 Paragraph 3, UVG Rz 23 ua). Welcher Schritt das ist, hängt davon ab, welcher der beiden Gruppen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG der Unterhaltsschuldner zuzurechnen ist. Ausschlaggebend dafür ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung im Zeitpunkt des Exekutionsantrags, sofern dieser in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vorschussantrag steht (RS0131663; 10 Ob 51/20b Rz 13 f; 10 Ob 24/17b ErwGr 6. ua). Selbständig erwerbstätige Unterhaltsschuldner sind demgemäß der zweiten Gruppe, also jener ohne laufende Bezüge iSd Paragraph 290 a, EO (Lohn, Gehalt etc), zuzurechnen, sodass nach dem Grundfall des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG ein Antrag auf Fahrnisexekution kombiniert mit einer Exekution nach Paragraph 372, EO erforderlich ist (10 Ob 24/17b ErwGr 4.; 10 Ob 56/15f ErwGr 3.4. und 3.5.; 10 Ob 59/09p ErwGr 3.2. ua).
[11] 1.2. Gemäß § 10 Abs 1 IO kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 2 Abs 1 IO) wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden (RS0064140; RS0063882). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt somit, dass Einzelexekutionen gegen den Schuldner nur mehr ausnahmsweise zulässig sind (vgl RS0064140 [T1, T2]). Trotz Exekutionssperre bleibt vor allem die Exekution in das insolvenzfreie Vermögen zulässig, was unter anderem für die Hereinbringung (laufender und rückständiger) gesetzlicher Unterhaltsansprüche gilt (RS0115221; RS0037165; RS0108515; Deixler-Hübner in Konecny, Insolvenzgesetze § 10 IO Rz 29; vgl RS0013502). [11] 1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IO kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, IO) wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden (RS0064140; RS0063882). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt somit, dass Einzelexekutionen gegen den Schuldner nur mehr ausnahmsweise zulässig sind vergleiche RS0064140 [T1, T2]). Trotz Exekutionssperre bleibt vor allem die Exekution in das insolvenzfreie Vermögen zulässig, was unter anderem für die Hereinbringung (laufender und rückständiger) gesetzlicher Unterhaltsansprüche gilt (RS0115221; RS0037165; RS0108515; Deixler-Hübner in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 10, IO Rz 29; vergleiche RS0013502).
[12] Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in der Regel noch nicht die Annahme, eine Exekutionsführung sei iSd § 4 Z 1 UVG aussichtslos (RS0076082; RS0063910; Neumayr aaO § 4 UVG Rz 7). [12] Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in der Regel noch nicht die Annahme, eine Exekutionsführung sei iSd Paragraph 4, Ziffer eins, UVG aussichtslos (RS0076082; RS0063910; Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 7).
[13] 2. Diese Grundsätze ziehen die Rekurswerber grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie beziehen sich vielmehr auf die Entscheidung 10 Ob 40/14a und leiten daraus ab, dass in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners die Fahrnisexekution in Verbindung mit der Sicherungsexekution unzulässig sei. Zudem vertreten sie den Standpunkt, die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht sei mit dem Wortlaut des § 3 Z 2 UVG unvereinbar, weil die darin geforderten exekutiven Maßnahmen keinem der Fälle des § 3 Z 2 UVG zugeordnet werden könnten. [13] 2. Diese Grundsätze ziehen die Rekurswerber grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie beziehen sich vielmehr auf die Entscheidung 10 Ob 40/14a und leiten daraus ab, dass in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners die Fahrnisexekution in Verbindung mit der Sicherungsexekution unzulässig sei. Zudem vertreten sie den Standpunkt, die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht sei mit dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG unvereinbar, weil die darin geforderten exekutiven Maßnahmen keinem der Fälle des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG zugeordnet werden könnten.
[14] 3. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.
[15] 3.1. Wenn die Rekurswerber aus 10 Ob 40/14a die generelle Unzulässigkeit der Exekutionsführung im Fall der Insolvenz des Unterhaltsschuldners ableiten, lässt sich der Entscheidung eine dahingehende Aussage nicht entnehmen. Tatsächlich wurde dort die Ansicht des Rekursgerichts, der Betreibende habe im Exekutionsantrag darzulegen, dass die Exekution trotz der Exekutionssperre ausnahmsweise zulässig sei (RS0000387; RS0102734), gebilligt und daraus abgeleitet, der dort gestellte Exekutionsantrag sei deshalb – und nicht wegen der Exekutionssperre – von vornherein untauglich iSd § 3 UVG gewesen (10 Ob 40/14a ErwGr 2.1.). [15] 3.1. Wenn die Rekurswerber aus 10 Ob 40/14a die generelle Unzulässigkeit der Exekutionsführung im Fall der Insolvenz des Unterhaltsschuldners ableiten, lässt sich der Entscheidung eine dahingehende Aussage nicht entnehmen. Tatsächlich wurde dort die Ansicht des Rekursgerichts, der Betreibende habe im Exekutionsantrag darzulegen, dass die Exekution trotz der Exekutionssperre ausnahmsweise zulässig sei (RS0000387; RS0102734), gebilligt und daraus abgeleitet, der dort gestellte Exekutionsantrag sei deshalb – und nicht wegen der Exekutionssperre – von vornherein untauglich iSd Paragraph 3, UVG gewesen (10 Ob 40/14a ErwGr 2.1.).
[16] 3.2. Worauf die Rekurswerber mit dem Einwand, die von der Rechtsprechung geforderten exekutiven Schritte seien nicht von § 3 Z 2 UVG gedeckt, hinaus wollen, ist nicht ganz klar. Selbst wenn mit der in § 3 Z 2 UVG vorgesehenen Fahrnisexekution – wovon sie anscheinend ausgehen – ein dem Vater überlassenes „Einkommen“ nicht in Exekution gezogen werden könnte, übersehen sie, dass dem Schuldner nach § 5 Abs 1 IO nicht nur ein (Erwerbs-)Einkommen aus eigener Tätigkeit, sondern auch alles zu überlassen ist, was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird. Darunter fallen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, unabhängig davon, von wem sie stammen und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (zB auch Schenkungen Dritter, Erbschaften etc; vgl Zoppel in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 5 Rz 8; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 5 KO Rz 17; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 5 KO Rz 14). Warum angesichts dessen eine Fahrnisexekution in Kombination mit der Exekution zur Sicherstellung stets von vornherein untauglich sein soll, erklären die Kläger nicht. [16] 3.2. Worauf die Rekurswerber mit dem Einwand, die von der Rechtsprechung geforderten exekutiven Schritte seien nicht von Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gedeckt, hinaus wollen, ist nicht ganz klar. Selbst wenn mit der in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG vorgesehenen Fahrnisexekution – wovon sie anscheinend ausgehen – ein dem Vater überlassenes „Einkommen“ nicht in Exekution gezogen werden könnte, übersehen sie, dass dem Schuldner nach Paragraph 5, Absatz eins, IO nicht nur ein (Erwerbs-)Einkommen aus eigener Tätigkeit, sondern auch alles zu überlassen ist, was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird. Darunter fallen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, unabhängig davon, von wem sie stammen und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (zB auch Schenkungen Dritter, Erbschaften etc; vergleiche Zoppel in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 Paragraph 5, Rz 8; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 5, KO Rz 17; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 5, KO Rz 14). Warum angesichts dessen eine Fahrnisexekution in Kombination mit der Exekution zur Sicherstellung stets von vornherein untauglich sein soll, erklären die Kläger nicht.
[17] 4. Die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG und die in diesem Kontext vom Rekursgericht als erheblich erachtete Zulassungsfrage werden im Revisionsrekurs nicht (weiter) angesprochen. Es kann dazu mit dem Hinweis sein Bewenden finden, dass diese anhand der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst werden kann: Zu 10 Ob 40/14a wurde klargestellt, dass im Fall der Insolvenz des Unterhaltsschuldners im Vorschussantrag die Umstände angeführt werden müssen, aus denen die Annahme einer Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung ableitbar wäre (ErwGr 3.1. und 3.3.). Das wären (dort wie im Anlassfall) konkrete und nachvollziehbare Gründe gewesen, warum exekutive Schritte nach § 3 Z 2 UVG trotz der Möglichkeit einer Exekution auf das insolvenzfreie Vermögen unterblieben sind. [17] 4. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG und die in diesem Kontext vom Rekursgericht als erheblich erachtete Zulassungsfrage werden im Revisionsrekurs nicht (weiter) angesprochen. Es kann dazu mit dem Hinweis sein Bewenden finden, dass diese anhand der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst werden kann: Zu 10 Ob 40/14a wurde klargestellt, dass im Fall der Insolvenz des Unterhaltsschuldners im Vorschussantrag die Umstände angeführt werden müssen, aus denen die Annahme einer Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung ableitbar wäre (ErwGr 3.1. und 3.3.). Das wären (dort wie im Anlassfall) konkrete und nachvollziehbare Gründe gewesen, warum exekutive Schritte nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG trotz der Möglichkeit einer Exekution auf das insolvenzfreie Vermögen unterblieben sind.
[18] 5. Zusammenfassend wird im Revisionsrekurs somit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG angesprochen, sodass er zurückzuweisen ist. [18] 5. Zusammenfassend wird im Revisionsrekurs somit keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG angesprochen, sodass er zurückzuweisen ist.