Rechtssatz für 3Ob18/54; 5Ob626/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064140

Geschäftszahl

3Ob18/54; 5Ob626/80; 2Ob542/82; 8Ob555/86; 3Ob85/08h; 10Ob50/24m

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

KO §10

Rechtssatz

Nach Konkurseröffnung können Pfand - und Befriedigungsrechte jeder Art (auch administrative) nicht mehr erworben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 18/54
    Entscheidungstext OGH 20.01.1954 3 Ob 18/54
    Veröff: SZ 27/13
  • 5 Ob 626/80
    Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 626/80
    Beisatz: Dies gilt jedoch nur für richterliche und administrative Pfandrechte und Befriedigungsrechte, nicht aber für gesetzliche Pfandrechte. (T1) Veröff: SZ 53/133 = EvBl 1981/25 S 78
  • 2 Ob 542/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 542/82
    Beis wie T1
  • 8 Ob 555/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 555/86
    Veröff: ÖBA 1987,117 (P Bydlinski)
  • 3 Ob 85/08h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 85/08h
    Auch; Beisatz: §10 Abs 1 KO verbietet den Erwerb richterlicher Absonderungsrechte während des Konkurses. (T2)
  • 10 Ob 50/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 50/24m
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0064140

Im RIS seit

20.01.1954

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19540120_OGH0002_0030OB00018_5400000_003

Rechtssatz für 7Ob625/90; 7Ob636/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063910

Geschäftszahl

7Ob625/90; 7Ob636/90; 3Ob549/92 (3Ob550/92); 10Ob40/14a; 10Ob50/24m

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

KO §5
UVG §4 Z1
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassene oder ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 625/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 625/90
  • 7 Ob 636/90
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 636/90
    Veröff: RZ 1991/44 S 143
  • 3 Ob 549/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 549/92
    Vgl auch
  • 10 Ob 40/14a
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 40/14a
    Auch
  • 10 Ob 50/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 50/24m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00625_9000000_001

Rechtssatz für 7Ob625/90; 6Ob573/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076082

Geschäftszahl

7Ob625/90; 6Ob573/92; 3Ob549/92 (3Ob550/92); 6Ob553/93; 4Ob321/97b; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z; 10Ob40/14a; 10Ob50/24m

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

UVG §4 Z1
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §11 Abs2
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf Paragraph 5, KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 625/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 625/90
  • 6 Ob 573/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 573/92
    Veröff: ÖVA 1993,29
  • 3 Ob 549/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 549/92
    Vgl auch
  • 6 Ob 553/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 6 Ob 553/93
  • 4 Ob 321/97b
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 321/97b
    Auch
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Vgl aber; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl aber; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Vgl aber; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T3)
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T4)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Vgl auch; Beis abweichend T3: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5)
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz:
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/48
  • 10 Ob 40/14a
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 40/14a
  • 10 Ob 50/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 50/24m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00625_9000000_002

Rechtssatz für 3Ob205/00v; 3Ob206/00s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115221

Geschäftszahl

3Ob205/00v; 3Ob206/00s; 3Ob107/05i; 3Ob122/08z; 3Ob206/12h; 3Ob63/19i; 10Ob50/24m

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

ABGB §140 Ag
EO §291b Abs2
KO §1 Abs1
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EO § 291b heute
  2. EO § 291b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291b gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291b gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Rückstandes an gesetzlichem Unterhalt auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 205/00v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 205/00v
    Veröff: SZ 74/31
  • 3 Ob 206/00s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 206/00s
  • 3 Ob 107/05i
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 107/05i
    Beisatz: Ein Unterhaltsgläubiger kann auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners auch dann Exekution führen, wenn er die betriebene Forderung überdies im Konkurs des Unterhaltsschuldners als Konkursforderung anmeldete. (T1)
  • 3 Ob 122/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
  • 3 Ob 206/12h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 206/12h
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch nach Aufhebung des Konkurses und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Die Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückstand auf die Differenz der Existenzminima ist zulässig. (T2)
    Veröff: SZ 2013/2
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/57
  • 10 Ob 50/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 50/24m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115221

Im RIS seit

28.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20010226_OGH0002_0030OB00205_00V0000_001

Rechtssatz für 10Ob24/17b; 10Ob51/20b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131663

Geschäftszahl

10Ob24/17b; 10Ob51/20b; 10Ob50/24m

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

UVG §3 Z2
UVG §4 Z1
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner in die von Paragraph 3, Ziffer 2, erster Fall UVG erfassten Schuldner mit verpflichtender Exekutionsführung nach Paragraph 294 a, EO einzustufen ist, oder zu jener Gruppe gehört, gegen die erfolglose Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach Paragraph 372, EO geführt werden muss, ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung. Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, genügt, einen der beiden in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG angeführten exekutiven Wege zu starten, reicht es auch im Fall des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Fahrnisexekution mit Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO aussichtslos erscheint, ist nicht erforderlich, selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag selbständig gemacht hätte.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 24/17b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 24/17b
  • 10 Ob 51/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 51/20b
    nur: Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner zu den von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldnern gehört, gegen die verpflichtend eine Exekution nach § 294a EO zu führen ist, oder ob er zu jener Gruppe gehört, gegen die Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozial-wirtschaftliche Einordnung. (T1)
  • 10 Ob 50/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 50/24m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131663

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20170718_OGH0002_0100OB00024_17B0000_001

Entscheidungstext 10Ob50/24m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG

Fundstelle

iFamZ 2025/13 S 17 (Neuhauser) - iFamZ 2025,17 (Neuhauser) = Zak 2025/82 S 53 - Zak 2025,53

Geschäftszahl

10Ob50/24m

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. A*, geboren * 2018, und 2. F*, geboren * 2021, *, beide vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 13, 14, 15, 1150 Wien, Gasgasse 8–10), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Kinder, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2024, GZ 45 R 148/24h-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. März 2024, GZ 4 Pu 179/23g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der 2018 geborene A* und der 2021 geborene F* leben bei ihrer Mutter. Der Vater ist aufgrund des am 12. Dezember 2023 vor dem Bezirksgericht Fünfhaus geschlossenen Vergleichs verpflichtet, seinen Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je 400 EUR zu leisten.

[2]            Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. Februar 2024, AZ *, wurde über das Vermögen des Vaters, Inhaber der prot. Firma G*, das Konkursverfahren eröffnet, ihm die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.

[3] Mit Anträgen vom 29. Februar 2024 begehrten die Kinder die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG von je 400 EUR. Den Anträgen schlossen sie eine Gleichschrift des am selben Tag eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO und Paragraph 295, EO an und wiesen auf die erwähnte Konkurseröffnung hin.

[4] Das Erstgericht stellte – aufgrund eines von ihm eingeholten Versicherungsdatenauszugs – fest, dass der Vater selbständig erwerbstätig sei, und wies die Vorschussanträge ab. Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 3, UVG könnten nur dann gewährt werden, wenn die in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG vorgesehenen Schritte gesetzt worden seien. Das sei bei selbständig tätigen Unterhaltsschuldnern die Fahrnisexekution kombiniert mit der Exekution nach Paragraph 372, EO. Wenn die Antragsteller daher bloß eine Gehaltsexekution initiierten, sei das nicht ausreichend.

[5] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss sei bei selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern die Einleitung eines Fahrnisexekutionsverfahrens, verbunden mit der Exekution zur Sicherstellung. Die Konkurseröffnung ändere daran nichts, weil weiter auf das nicht insolvenzverfangene Vermögen zugegriffen werden könne. Dass sie von solcherart verwertbarem Vermögen keine Kenntnis gehabt und deshalb die in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG vorgesehenen exekutiven Schritte nicht eingeleitet hätten, hätten die Kinder nicht behauptet.

[6] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob auch im Fall der Insolvenz des Unterhaltsschuldners die Fahrnisexekution und die Exekution nach Paragraph 372, EO beantragt oder vorgebracht werden müsse, keine Kenntnis von insolvenzfreiem Vermögen zu haben, noch nicht Stellung genommen habe.

[7]       Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller in dem sie beantragen, den Vorschussanträgen stattzugeben.

[8]       Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

[9]            Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[10] 1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 3, UVG voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner den nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG „richtigen“ Schritt setzt (10 Ob 61/19x ErwGr 2.1.; Neumayr in Schwimann/Kodek ABGB5 Paragraph 3, UVG Rz 23 ua). Welcher Schritt das ist, hängt davon ab, welcher der beiden Gruppen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG der Unterhaltsschuldner zuzurechnen ist. Ausschlaggebend dafür ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung im Zeitpunkt des Exekutionsantrags, sofern dieser in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vorschussantrag steht (RS0131663; 10 Ob 51/20b Rz 13 f; 10 Ob 24/17b ErwGr 6. ua). Selbständig erwerbstätige Unterhaltsschuldner sind demgemäß der zweiten Gruppe, also jener ohne laufende Bezüge iSd Paragraph 290 a, EO (Lohn, Gehalt etc), zuzurechnen, sodass nach dem Grundfall des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG ein Antrag auf Fahrnisexekution kombiniert mit einer Exekution nach Paragraph 372, EO erforderlich ist (10 Ob 24/17b ErwGr 4.; 10 Ob 56/15f ErwGr 3.4. und 3.5.; 10 Ob 59/09p ErwGr 3.2. ua).

[11] 1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IO kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, IO) wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden (RS0064140; RS0063882). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt somit, dass Einzelexekutionen gegen den Schuldner nur mehr ausnahmsweise zulässig sind vergleiche RS0064140 [T1, T2]). Trotz Exekutionssperre bleibt vor allem die Exekution in das insolvenzfreie Vermögen zulässig, was unter anderem für die Hereinbringung (laufender und rückständiger) gesetzlicher Unterhaltsansprüche gilt (RS0115221; RS0037165; RS0108515; Deixler-Hübner in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 10, IO Rz 29; vergleiche RS0013502).

[12] Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in der Regel noch nicht die Annahme, eine Exekutionsführung sei iSd Paragraph 4, Ziffer eins, UVG aussichtslos (RS0076082; RS0063910; Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 7).

[13] 2. Diese Grundsätze ziehen die Rekurswerber grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie beziehen sich vielmehr auf die Entscheidung 10 Ob 40/14a und leiten daraus ab, dass in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners die Fahrnisexekution in Verbindung mit der Sicherungsexekution unzulässig sei. Zudem vertreten sie den Standpunkt, die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht sei mit dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG unvereinbar, weil die darin geforderten exekutiven Maßnahmen keinem der Fälle des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG zugeordnet werden könnten.

[14]     3. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.

[15] 3.1. Wenn die Rekurswerber aus 10 Ob 40/14a die generelle Unzulässigkeit der Exekutionsführung im Fall der Insolvenz des Unterhaltsschuldners ableiten, lässt sich der Entscheidung eine dahingehende Aussage nicht entnehmen. Tatsächlich wurde dort die Ansicht des Rekursgerichts, der Betreibende habe im Exekutionsantrag darzulegen, dass die Exekution trotz der Exekutionssperre ausnahmsweise zulässig sei (RS0000387; RS0102734), gebilligt und daraus abgeleitet, der dort gestellte Exekutionsantrag sei deshalb – und nicht wegen der Exekutionssperre – von vornherein untauglich iSd Paragraph 3, UVG gewesen (10 Ob 40/14a ErwGr 2.1.).

[16] 3.2. Worauf die Rekurswerber mit dem Einwand, die von der Rechtsprechung geforderten exekutiven Schritte seien nicht von Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gedeckt, hinaus wollen, ist nicht ganz klar. Selbst wenn mit der in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG vorgesehenen Fahrnisexekution – wovon sie anscheinend ausgehen – ein dem Vater überlassenes „Einkommen“ nicht in Exekution gezogen werden könnte, übersehen sie, dass dem Schuldner nach Paragraph 5, Absatz eins, IO nicht nur ein (Erwerbs-)Einkommen aus eigener Tätigkeit, sondern auch alles zu überlassen ist, was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird. Darunter fallen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, unabhängig davon, von wem sie stammen und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (zB auch Schenkungen Dritter, Erbschaften etc; vergleiche Zoppel in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 Paragraph 5, Rz 8; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 5, KO Rz 17; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 5, KO Rz 14). Warum angesichts dessen eine Fahrnisexekution in Kombination mit der Exekution zur Sicherstellung stets von vornherein untauglich sein soll, erklären die Kläger nicht.

[17] 4. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG und die in diesem Kontext vom Rekursgericht als erheblich erachtete Zulassungsfrage werden im Revisionsrekurs nicht (weiter) angesprochen. Es kann dazu mit dem Hinweis sein Bewenden finden, dass diese anhand der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst werden kann: Zu 10 Ob 40/14a wurde klargestellt, dass im Fall der Insolvenz des Unterhaltsschuldners im Vorschussantrag die Umstände angeführt werden müssen, aus denen die Annahme einer Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung ableitbar wäre (ErwGr 3.1. und 3.3.). Das wären (dort wie im Anlassfall) konkrete und nachvollziehbare Gründe gewesen, warum exekutive Schritte nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG trotz der Möglichkeit einer Exekution auf das insolvenzfreie Vermögen unterblieben sind.

[18] 5. Zusammenfassend wird im Revisionsrekurs somit keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG angesprochen, sodass er zurückzuweisen ist.

Textnummer

E143094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00050.24M.1119.000

Im RIS seit

05.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20241119_OGH0002_0100OB00050_24M0000_000