(2)Absatz 2,Werden einem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des § 4 Z 3 entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist.Werden einem Kind Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins, 2, oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist.