Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Versagen der Vorschüsse

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
  2. Absatz 2,Werden einem Kind Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins, 2, oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40047137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P7/NOR40047137

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