Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 3

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 3,

Vorschüsse sind zu gewähren, wenn

  1. Ziffer eins
    für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und
  2. Ziffer 2
    der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (Paragraph 11, Absatz 2,), einen Exekutionsantrag nach Paragraph 294 a, EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von Paragraph 372, EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (Paragraph 11, Absatz 2,), einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,, dem Auslandsunterhaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990,, einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.

Anmerkung

1. Zur Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel im Inland siehe § 79 EO, RGBl. Nr. 79/1896.
2. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P3/NOR40108897

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