Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Antrag

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.
  2. Absatz 2,Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.

Schlagworte

Vormundschaftsakt

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033655

Alte Dokumentnummer

N2198511124X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P11/NOR12033655

Navigation im Suchergebnis