Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
07.11.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
UVG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Antrag
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2)Absatz 2,Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.
Schlagworte
Vormundschaftsakt
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033655
Alte Dokumentnummer
N2198511124X