Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 12, BGBl. I Nr. 112/2003.

Text

Paragraph 4,

Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn

  1. Ziffer eins
    zwar die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist;
  2. Ziffer 2
    die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins,, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande;
  3. Ziffer 3
    dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann;
  4. Ziffer 4
    die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist;
  5. Ziffer 5
    der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn voll erbringt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40047134

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P4/NOR40047134

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