Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 11

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Antrag

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.
  2. Absatz 2,Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40013422

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P11/NOR40013422

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