(4)Absatz 4,Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, stehen Zahlungen aus dem nach Paragraph 291 a, pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Absatz eins und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Absatz 3, genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.