Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076082

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

7Ob625/90; 6Ob573/92; 3Ob549/92 (3Ob550/92); 6Ob553/93; 4Ob321/97b; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z; 10Ob40/14a; 10Ob50/24m

Norm

UVG §4 Z1

UVG §7 Abs1 Z1

UVG §11 Abs2

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf Paragraph 5, KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-27 7 Ob 625/90

TE OGH 1992-08-27 6 Ob 573/92

Veröff: ÖVA 1993,29

TE OGH 1992-08-27 3 Ob 549/92

Vgl auch

TE OGH 1993-06-17 6 Ob 553/93

TE OGH 1997-10-28 4 Ob 321/97b

Auch

TE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x

Vgl aber; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138

TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y

Vgl aber; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)

TE OGH 2002-10-28 1 Ob 242/02y

Vgl aber; Beis wie T1

TE OGH 2008-06-26 10 Ob 1/08g

Vgl aber; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T3)

TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k

Vgl auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T4)

TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a

Vgl auch; Beis abweichend T3: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5)

TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz:

TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z

Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/48

TE OGH 2014-07-15 10 Ob 40/14a

TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/24m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076082