Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 3,

Vorschüsse sind zu gewähren, wenn

  1. Ziffer eins
    für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und
  2. Ziffer 2
    eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen.

Anmerkung

Zur Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel im Inland siehe § 79 EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033647

Alte Dokumentnummer

N2198511116X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P3/NOR12033647

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