Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 291b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Besonderheiten bei Exekutionen wegen

Unterhaltsansprüchen

Paragraph 291 b, (1) Bei einer Exekution wegen

  1. Ziffer eins
    eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
  2. Ziffer 2
    eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der
    auf Dritte übergegangen ist,
  3. Ziffer 3
    eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB), sowie wegen
  4. Ziffer 4
    der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ziffer eins bis 3 entstanden sind,
gilt Absatz 2,
  1. Absatz 2,Dem Verpflichteten haben 75% der unpfändbaren Beträge nach Paragraph 291 a, Absatz eins bis 4 zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. Paragraph 291 a, Absatz 5, ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Absatz eins, genannten Forderungen zu befriedigen.
  3. Absatz 4,Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, stehen Zahlungen aus dem nach Paragraph 291 a, pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Absatz eins und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Absatz 3, genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 16, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Unterhaltsexekution, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Prozeßkosten, Unterhaltsgrundbetrag, Unterhaltsexistenzminimum

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40021415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P291b/NOR40021415

Navigation im Suchergebnis