Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0063910

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

7Ob625/90; 7Ob636/90; 3Ob549/92 (3Ob550/92); 10Ob40/14a; 10Ob50/24m

Norm

KO §5

UVG §4 Z1

Rechtssatz

Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassene oder ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-27 7 Ob 625/90

TE OGH 1990-10-11 7 Ob 636/90

Veröff: RZ 1991/44 S 143

TE OGH 1992-08-27 3 Ob 549/92

Vgl auch

TE OGH 2014-07-15 10 Ob 40/14a

Auch

TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/24m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063910