OGH
RS0063910
19.11.2024
7Ob625/90; 7Ob636/90; 3Ob549/92 (3Ob550/92); 10Ob40/14a; 10Ob50/24m
KO §5
UVG §4 Z1
Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassene oder ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.
TE OGH 1990-09-27 7 Ob 625/90
TE OGH 1990-10-11 7 Ob 636/90
Veröff: RZ 1991/44 S 143
TE OGH 1992-08-27 3 Ob 549/92
Vgl auch
TE OGH 2014-07-15 10 Ob 40/14a
Auch
TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/24m
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063910