Rechtssatz für 14Os24/05v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119850

Geschäftszahl

14Os24/05v; 14Os21/06d (14Os22/06a); 15Os116/23g

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Norm

StPO §90a
StPO §90b
StPO §90c Abs5
StPO §90d Abs1
StPO §90d Abs5
StPO §90f Abs1
StPO §90f Abs4
StPO §90g Abs1
StPO §35 Abs1 A
SMG §35 Abs2 A
SMG §37 A
StPO §199
StPO §200
  1. StPO § 90a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StPO § 90b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StPO § 90d gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90d gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  1. StPO § 90d gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90d gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  1. StPO § 90f gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90f gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  1. StPO § 90f gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90f gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  1. StPO § 90g gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StPO § 35 heute
  2. StPO § 35 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 35 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 35 gültig von 01.03.1997 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 35 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 35 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. SMG § 35 heute
  2. SMG § 35 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016
  3. SMG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. SMG § 35 gültig von 15.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. SMG § 35 gültig von 14.08.2015 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. SMG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. SMG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  8. SMG § 35 gültig von 01.06.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  9. SMG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001

Rechtssatz

Beschlüsse nach Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz eins und 5, 90 f Absatz eins und 4, 90 g Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b,) StPO sind ebenso wie die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO derart zu begründen, dass ersichtlich wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 90 a, StPO und gegebenenfalls die Erfüllung der vom Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) nach diesem Hauptstück eingegangenen Verpflichtungen angenommen oder verneint hat. Eine Begründung dafür, warum das Gericht eine von einem Vorgehen nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO verschiedene Form der Verfahrenseinstellung (zB ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz eins, [§ 37] SMG [§§ 451 Absatz 2, 485 f, StPO]) abgelehnt hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschuldigte (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) hat - außer im kollegialgerichtlichen Verfahren, wo ihm der Anklageeinspruch offen steht - kein subjektives Recht auf eine derartige Verfahrenserledigung durch Beschluss.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 24/05v
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 24/05v
  • 14 Os 21/06d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 14 Os 21/06d
    Auch
  • 15 Os 116/23g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 116/23g
    vgl; Beisatz: Mit dem ausschließlichen Verweis auf die erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten wird diesem Begründungserfordernis diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119850

Im RIS seit

05.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20050405_OGH0002_0140OS00024_05V0000_002

Rechtssatz für 15Os116/23g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134602

Geschäftszahl

15Os116/23g

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Rechtssatz

Auch ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Paragraph 86, Absatz eins, vierter Satz StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 116/23g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 116/23g
    Mit dem ausschließlichen Verweis auf die erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten wird diesem Begründungserfordernis diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134602

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20231108_OGH0002_0150OS00116_23G0000_000

Entscheidungstext 15Os116/23g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

SSt 2023/36

Geschäftszahl

15Os116/23g

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * V* wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 U 32/23x des Bezirksgerichts Bludenz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 18. Juli 2023 ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 18. Juli 2023, GZ 10 U 32/23x-37, verletzt Paragraph 86, Absatz eins, StPO.

Text

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ 10 U 32/23x des Bezirksgerichts Bludenz legte die Staatsanwaltschaft * V* mit Strafantrag vom 10. März 2023 (ON 19) zur Last, er habe am 29. Dezember 2022 in L* fahrlässig unter den in Paragraph 81, Absatz 2, StGB umschriebenen Umständen zwei Personen am Körper verletzt und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von sechs weiteren Personen herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (Atemluftalkoholgehalt von 0,17 [richtig:] mg/l [ON 18.2 S 1 und ON 18.26]) und den Gebrauch anderer berauschender Mittel (Cocain, Zopiclon und Tilidin [ON 10.1 S 9 und ON 18.2 S 1]) in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, indem er als Lenker eines Pkw einen anderen Pkw überholte, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug streifend kollidierte, von der Straße abkam, eine an einer Bushaltestelle wartende Person niederstieß, auf einen Gehweg weiterrollte, dort gegen eine weitere Person sowie gegen den von ihr geschobenen Kinderwagen prallte und diesen beiseite schleuderte, wodurch die vom Fahrzeug touchierten Personen Prellungen an den Beinen sowie Schürfwunden und Prellungen im Gesicht erlitten.

[2] Diesen Sachverhalt qualifizierte die Staatsanwaltschaft als „d. Vergehen“ der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB.

[3] Das Bezirksgericht Bludenz stellte das Verfahren mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 18. Juli 2023 (ON 37) „nach Bezahlung eines Geldbetrags von 6.150 Euro (inklusive Pauschalkostenbeitrag von 150 Euro) gemäß Paragraphen 198, 199, 200, Absatz 5, StPO“ ein. In der Begründung führte das Gericht lediglich aus, der Angeklagte habe den ihm mit – nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft unterbreiteten – Diversionsanbot vom 28. Juni 2023 vorgeschriebenen „Geldbetrag gemäß Paragraph 200, StPO zugunsten des Bundes“ und den Beitrag zu den Pauschalkosten am 17. Juli 2023 vollständig bezahlt.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz mit dem Gesetz nicht in Einklang.

[5] Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, StPO hat (auch) ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt wird, neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Paragraph 86, Absatz eins, vierter Satz StPO). Demnach ist insbesondere darzulegen, warum das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StPO angenommen hat (RIS-Justiz RS0119850).

[6] Indem das Gericht seine Entscheidung – überdies unter gänzlicher Ausklammerung der Opferinteressen vergleiche aber Paragraph 200, Absatz 3 und Paragraph 206, StPO) – ausschließlich auf die am 17. Juli 2023 erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten durch den Angeklagten gründet (BS 1), wird den dargestellten Begründungserfordernissen diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen.

[7] Diese dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war festzustellen (Paragraph 292, fünfter und sechster Satz StPO).

Textnummer

E139849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00116.23G.1108.000

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20231108_OGH0002_0150OS00116_23G0000_000