Gründe:
[1] Im Verfahren AZ 10 U 32/23x des Bezirksgerichts Bludenz legte die Staatsanwaltschaft * V* mit Strafantrag vom 10. März 2023 (ON 19) zur Last, er habe am 29. Dezember 2022 in L* fahrlässig unter den in § 81 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen zwei Personen am Körper verletzt und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von sechs weiteren Personen herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (Atemluftalkoholgehalt von 0,17 [richtig:] mg/l [ON 18.2 S 1 und ON 18.26]) und den Gebrauch anderer berauschender Mittel (Cocain, Zopiclon und Tilidin [ON 10.1 S 9 und ON 18.2 S 1]) in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, indem er als Lenker eines Pkw einen anderen Pkw überholte, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug streifend kollidierte, von der Straße abkam, eine an einer Bushaltestelle wartende Person niederstieß, auf einen Gehweg weiterrollte, dort gegen eine weitere Person sowie gegen den von ihr geschobenen Kinderwagen prallte und diesen beiseite schleuderte, wodurch die vom Fahrzeug touchierten Personen Prellungen an den Beinen sowie Schürfwunden und Prellungen im Gesicht erlitten. [1] Im Verfahren AZ 10 U 32/23x des Bezirksgerichts Bludenz legte die Staatsanwaltschaft * V* mit Strafantrag vom 10. März 2023 (ON 19) zur Last, er habe am 29. Dezember 2022 in L* fahrlässig unter den in Paragraph 81, Absatz 2, StGB umschriebenen Umständen zwei Personen am Körper verletzt und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von sechs weiteren Personen herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (Atemluftalkoholgehalt von 0,17 [richtig:] mg/l [ON 18.2 S 1 und ON 18.26]) und den Gebrauch anderer berauschender Mittel (Cocain, Zopiclon und Tilidin [ON 10.1 S 9 und ON 18.2 S 1]) in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, indem er als Lenker eines Pkw einen anderen Pkw überholte, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug streifend kollidierte, von der Straße abkam, eine an einer Bushaltestelle wartende Person niederstieß, auf einen Gehweg weiterrollte, dort gegen eine weitere Person sowie gegen den von ihr geschobenen Kinderwagen prallte und diesen beiseite schleuderte, wodurch die vom Fahrzeug touchierten Personen Prellungen an den Beinen sowie Schürfwunden und Prellungen im Gesicht erlitten.
[2] Diesen Sachverhalt qualifizierte die Staatsanwaltschaft als „d. Vergehen“ der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB. [2] Diesen Sachverhalt qualifizierte die Staatsanwaltschaft als „d. Vergehen“ der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB.
[3] Das Bezirksgericht Bludenz stellte das Verfahren mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 18. Juli 2023 (ON 37) „nach Bezahlung eines Geldbetrags von 6.150 Euro (inklusive Pauschalkostenbeitrag von 150 Euro) gemäß §§ 198, 199, 200 Abs 5 StPO“ ein. In der Begründung führte das Gericht lediglich aus, der Angeklagte habe den ihm mit – nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft unterbreiteten – Diversionsanbot vom 28. Juni 2023 vorgeschriebenen „Geldbetrag gemäß § 200 StPO zugunsten des Bundes“ und den Beitrag zu den Pauschalkosten am 17. Juli 2023 vollständig bezahlt. [3] Das Bezirksgericht Bludenz stellte das Verfahren mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 18. Juli 2023 (ON 37) „nach Bezahlung eines Geldbetrags von 6.150 Euro (inklusive Pauschalkostenbeitrag von 150 Euro) gemäß Paragraphen 198, 199, 200, Absatz 5, StPO“ ein. In der Begründung führte das Gericht lediglich aus, der Angeklagte habe den ihm mit – nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft unterbreiteten – Diversionsanbot vom 28. Juni 2023 vorgeschriebenen „Geldbetrag gemäß Paragraph 200, StPO zugunsten des Bundes“ und den Beitrag zu den Pauschalkosten am 17. Juli 2023 vollständig bezahlt.