Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90b
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 90b.Paragraph 90 b,
Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 55/1999
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040845
Alte Dokumentnummer
N2199957844L