Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119850

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Geschäftszahl

14Os24/05v; 14Os21/06d (14Os22/06a); 15Os116/23g

Norm

StPO §90a

StPO §90b

StPO §90c Abs5

StPO §90d Abs1

StPO §90d Abs5

StPO §90f Abs1

StPO §90f Abs4

StPO §90g Abs1

StPO §35 Abs1 A

SMG §35 Abs2 A

SMG §37 A

StPO §199

StPO §200

Rechtssatz

Beschlüsse nach Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz eins und 5, 90 f Absatz eins und 4, 90 g Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b,) StPO sind ebenso wie die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO derart zu begründen, dass ersichtlich wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 90 a, StPO und gegebenenfalls die Erfüllung der vom Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) nach diesem Hauptstück eingegangenen Verpflichtungen angenommen oder verneint hat. Eine Begründung dafür, warum das Gericht eine von einem Vorgehen nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO verschiedene Form der Verfahrenseinstellung (zB ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz eins, [§ 37] SMG [§§ 451 Absatz 2, 485 f, StPO]) abgelehnt hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschuldigte (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) hat - außer im kollegialgerichtlichen Verfahren, wo ihm der Anklageeinspruch offen steht - kein subjektives Recht auf eine derartige Verfahrenserledigung durch Beschluss.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-04-05 14 Os 24/05v

TE OGH 2006-03-14 14 Os 21/06d

Auch

TE OGH 2023-11-08 15 Os 116/23g

vgl; Beisatz: Mit dem ausschließlichen Verweis auf die erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten wird diesem Begründungserfordernis diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119850