OGH
RS0119850
08.11.2023
14Os24/05v; 14Os21/06d (14Os22/06a); 15Os116/23g
StPO §90a
StPO §90b
StPO §90c Abs5
StPO §90d Abs1
StPO §90d Abs5
StPO §90f Abs1
StPO §90f Abs4
StPO §90g Abs1
StPO §35 Abs1 A
SMG §35 Abs2 A
SMG §37 A
StPO §199
StPO §200
Beschlüsse nach Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz eins und 5, 90 f Absatz eins und 4, 90 g Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b,) StPO sind ebenso wie die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO derart zu begründen, dass ersichtlich wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 90 a, StPO und gegebenenfalls die Erfüllung der vom Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) nach diesem Hauptstück eingegangenen Verpflichtungen angenommen oder verneint hat. Eine Begründung dafür, warum das Gericht eine von einem Vorgehen nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO verschiedene Form der Verfahrenseinstellung (zB ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz eins, [§ 37] SMG [§§ 451 Absatz 2, 485 f, StPO]) abgelehnt hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschuldigte (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) hat - außer im kollegialgerichtlichen Verfahren, wo ihm der Anklageeinspruch offen steht - kein subjektives Recht auf eine derartige Verfahrenserledigung durch Beschluss.
TE OGH 2005-04-05 14 Os 24/05v
TE OGH 2006-03-14 14 Os 21/06d
Auch
TE OGH 2023-11-08 15 Os 116/23g
vgl; Beisatz: Mit dem ausschließlichen Verweis auf die erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten wird diesem Begründungserfordernis diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119850