(1)Absatz eins,Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufDer Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c,) oder
die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 90 d,) oder
die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oderdie Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 90 f,), oder
einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)einen außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g,)
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.