Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 90g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90g

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch fünf. Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich

Paragraph 90 g,
  1. Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 a, kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (Paragraph 90 i,).
  3. Absatz 3,Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der Paragraphen 90 i und 90 j zu belehren und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (Paragraph 29 a, des Bewährungshilfegesetzes).
  4. Absatz 4,Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, daß unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß ein Ausgleich zustande kommt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040850

Alte Dokumentnummer

N2199957849L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P90g/NOR12040850

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