Dagegen wenden sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, „9“ und 10 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Roman B***** und Willem B*****.Dagegen wenden sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5,, „9“ und 10 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Roman B***** und Willem B*****.
Zutreffend zeigen die Rechtsrügen auf, dass die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) der von den Schuldsprüchen IV und V umfassten Taten nach § 228 Abs 1 StGB rechtlich verfehlt ist (2.). Im Übrigen (1. und 3.) geben die Nichtigkeitsbeschwerden Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung nicht geltend gemachter, indes zum Nachteil der Angeklagten wirkender materieller Nichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Zutreffend zeigen die Rechtsrügen auf, dass die Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) der von den Schuldsprüchen römisch vier und römisch fünf umfassten Taten nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB rechtlich verfehlt ist (2.). Im Übrigen (1. und 3.) geben die Nichtigkeitsbeschwerden Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung nicht geltend gemachter, indes zum Nachteil der Angeklagten wirkender materieller Nichtigkeit des angefochtenen Urteils (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
1. Zum Betrug (Schuldsprüche I und II):1. Zum Betrug (Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei):
Vorangestellt sei, dass den Schuldsprüchen I und II nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts jeweils (nicht eine das gesamte Geschehen umfassende tatbestandliche Handlungseinheit, sondern) eine Mehrzahl von Einzeltaten zugrunde liegt. Diese umfassen jeweils alle Täuschungshandlungen, die der betreffende Angeklagte (mittelbar oder unmittelbar) gegenüber dem jeweiligen Entscheidungsträger (der Pensionsversicherungsanstalt oder des Gerichts) gesetzt hat, der in einem bestimmten Verfahren darüber zu befinden hatte, ob (und bejahendenfalls in Höhe welcher Stufe) Roman B***** Pflegegeld nach dem BPGG gebührt. Bei Roman B***** waren dies Antrags- oder Klagsbehauptungen sowie sein – Pflegebedürftigkeit simulierendes – Verhalten im Rahmen seiner diesbezüglichen ärztlichen Untersuchungen (Begutachtungen), bei Willem B***** Angaben zur (angeblichen) Pflegebedürftigkeit des Untersuchten gegenüber den betreffenden Ärzten (vgl § 25a Abs 1 BPGG), zu II E auch eine (inhaltsgleiche) Zeugenaussage vor Gericht.Vorangestellt sei, dass den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts jeweils (nicht eine das gesamte Geschehen umfassende tatbestandliche Handlungseinheit, sondern) eine Mehrzahl von Einzeltaten zugrunde liegt. Diese umfassen jeweils alle Täuschungshandlungen, die der betreffende Angeklagte (mittelbar oder unmittelbar) gegenüber dem jeweiligen Entscheidungsträger (der Pensionsversicherungsanstalt oder des Gerichts) gesetzt hat, der in einem bestimmten Verfahren darüber zu befinden hatte, ob (und bejahendenfalls in Höhe welcher Stufe) Roman B***** Pflegegeld nach dem BPGG gebührt. Bei Roman B***** waren dies Antrags- oder Klagsbehauptungen sowie sein – Pflegebedürftigkeit simulierendes – Verhalten im Rahmen seiner diesbezüglichen ärztlichen Untersuchungen (Begutachtungen), bei Willem B***** Angaben zur (angeblichen) Pflegebedürftigkeit des Untersuchten gegenüber den betreffenden Ärzten vergleiche Paragraph 25 a, Absatz eins, BPGG), zu II E auch eine (inhaltsgleiche) Zeugenaussage vor Gericht.
1.1. Zur Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB (Schuldspruch I):1.1. Zur Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB (Schuldspruch römisch eins):
§ 148 StGB verlangt (ua) die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger (im vom Erstgericht als verwirklicht erachteten zweiten Fall dieser Bestimmung: je für sich als schwerer Betrug iSd § 147 Abs 1 oder Abs 2 StGB zu beurteilender) Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 StGB; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 148 Rz 6). Nach den Feststellungen im Ersturteil war die Absicht des Angeklagten Roman B***** auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme für sich selbst (bloß) durch die „monatliche Auszahlung“ „ihm nicht zustehender Pflegegelder“ – maW durch wiederkehrende Leistungen, zu deren Gewährung er die Getäuschten durch (jeweils) eine Tat verleitet hatte – gerichtet (US 27 f). Die Feststellungsbasis im Ersturteil trägt die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 148 (erster oder) zweiter Fall StGB schon aus diesem Grund nicht (Z 10 – vgl 13 Os 65/19m; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 9).Paragraph 148, StGB verlangt (ua) die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger (im vom Erstgericht als verwirklicht erachteten zweiten Fall dieser Bestimmung: je für sich als schwerer Betrug iSd Paragraph 147, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB zu beurteilender) Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, StGB; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 148, Rz 6). Nach den Feststellungen im Ersturteil war die Absicht des Angeklagten Roman B***** auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme für sich selbst (bloß) durch die „monatliche Auszahlung“ „ihm nicht zustehender Pflegegelder“ – maW durch wiederkehrende Leistungen, zu deren Gewährung er die Getäuschten durch (jeweils) eine Tat verleitet hatte – gerichtet (US 27 f). Die Feststellungsbasis im Ersturteil trägt die rechtliche Annahme der Qualifikation nach Paragraph 148, (erster oder) zweiter Fall StGB schon aus diesem Grund nicht (Ziffer 10, – vergleiche 13 Os 65/19m; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 9).
1.2. Zur Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB (Schuldsprüche I und II):1.2. Zur Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB (Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei):
Das Schöffengericht hat zwar – entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer – durch deutlichen Verweis auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (US 26 iVm US 2 und US 4; zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise Danek, WK-StPO § 270 Rz 32) Feststellungen zur Höhe des Schadens getroffen, den die Angeklagten durch ihre Taten laut Schuldsprüchen I und II jeweils insgesamt herbeigeführt haben. Allerdings hat es die Frage, ob die – nach dem Urteilssachverhalt jedenfalls zusammengerechnet (§ 29 StGB) jeweils 5.000 Euro übersteigende – Höhe der Schadensbeträge (insgesamt oder bezogen auf die einzelne Tat) vom Vorsatz des jeweiligen Angeklagten umfasst war, nicht durch Feststellungen geklärt (zu diesem Erfordernis Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 2, 59 f; RIS-Justiz RS0132778). Solcherart fehlt im angefochtenen Urteil auch der vom Erstgericht (jeweils) angenommenen Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB die Tatsachenbasis (Z 10).Das Schöffengericht hat zwar – entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer – durch deutlichen Verweis auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (US 26 in Verbindung mit US 2 und US 4; zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 32) Feststellungen zur Höhe des Schadens getroffen, den die Angeklagten durch ihre Taten laut Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei jeweils insgesamt herbeigeführt haben. Allerdings hat es die Frage, ob die – nach dem Urteilssachverhalt jedenfalls zusammengerechnet (Paragraph 29, StGB) jeweils 5.000 Euro übersteigende – Höhe der Schadensbeträge (insgesamt oder bezogen auf die einzelne Tat) vom Vorsatz des jeweiligen Angeklagten umfasst war, nicht durch Feststellungen geklärt (zu diesem Erfordernis Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 147, Rz 2, 59 f; RIS-Justiz RS0132778). Solcherart fehlt im angefochtenen Urteil auch der vom Erstgericht (jeweils) angenommenen Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB die Tatsachenbasis (Ziffer 10,).
1.3. Zum Grundtatbestand nach § 146 StGB (Schuldsprüche I und II):1.3. Zum Grundtatbestand nach Paragraph 146, StGB (Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei):
Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind bei (wie hier) Tatmehrheit für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die allfällige Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert (RIS-Justiz RS0132829).Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind bei (wie hier) Tatmehrheit für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die allfällige Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB nichts ändert (RIS-Justiz RS0132829).
Nach dem oben Gesagten entfallen vorliegend – auf Basis des derzeitigen (s o 1.1. und 1.2.) Urteilssachverhalts – in Bezug auf jede einzelne Tat nach § 146 StGB sämtliche Qualifikationen. Bei der (verbleibenden) Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 146 StGB) beträgt die Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB jeweils ein Jahr. Angesichts der festgestellten Zeitpunkte der letzten Tat (vgl § 57 Abs 2 StGB; US 23 [I A 8 und II C]: 17. Jänner 2014) und des letzten Schadenseintritts (vgl § 58 Abs 1 StGB; US 26 iVm US 2: August 2015) bleibt somit – mangels im Ersturteil getroffener Feststellungen zu sonstigen verjährungshemmenden Umständen (§ 58 StGB; vgl RIS-Justiz RS0122332 [T1], RS0118545, RS0091794 [T4]) – insgesamt offen, ob diese Taten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz bereits verjährt waren (Z 9 lit b).Nach dem oben Gesagten entfallen vorliegend – auf Basis des derzeitigen (s o 1.1. und 1.2.) Urteilssachverhalts – in Bezug auf jede einzelne Tat nach Paragraph 146, StGB sämtliche Qualifikationen. Bei der (verbleibenden) Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Paragraph 146, StGB) beträgt die Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB jeweils ein Jahr. Angesichts der festgestellten Zeitpunkte der letzten Tat vergleiche Paragraph 57, Absatz 2, StGB; US 23 [I A 8 und II C]: 17. Jänner 2014) und des letzten Schadenseintritts vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, StGB; US 26 in Verbindung mit US 2: August 2015) bleibt somit – mangels im Ersturteil getroffener Feststellungen zu sonstigen verjährungshemmenden Umständen (Paragraph 58, StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0122332 [T1], RS0118545, RS0091794 [T4]) – insgesamt offen, ob diese Taten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz bereits verjährt waren (Ziffer 9, Litera b,).
2. Zur mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs 1 StGB (Schuldsprüche IV und V):2. Zur mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB (Schuldsprüche römisch vier und römisch fünf):
Daran ändert nichts, dass das Erstgericht einzelne der von den Schuldsprüchen I und II umfassten Taten darüber hinaus – ideal konkurrierend (vgl RIS-Justiz RS0113960 [insbesondere T2]) – jeweils einem (mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten – Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB daher: drei Jahre) Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs 1 StGB subsumierte. Dies bereits deshalb, weil – worauf die Beschwerden (nominell Z 9, der Sache nach Z 10) zutreffend hinweisen – das insoweit festgestellte Verhalten den in Rede stehenden Tatbestand von vornherein nicht erfüllt:Daran ändert nichts, dass das Erstgericht einzelne der von den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei umfassten Taten darüber hinaus – ideal konkurrierend vergleiche RIS-Justiz RS0113960 [insbesondere T2]) – jeweils einem (mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten – Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB daher: drei Jahre) Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB subsumierte. Dies bereits deshalb, weil – worauf die Beschwerden (nominell Ziffer 9,, der Sache nach Ziffer 10,) zutreffend hinweisen – das insoweit festgestellte Verhalten den in Rede stehenden Tatbestand von vornherein nicht erfüllt:
Nach dem diesbezüglichen Urteilssachverhalt erwirkten die Angeklagten durch Täuschung von Beamten der Pensionsversicherungsanstalt und von Richtern des *****gerichts Wien, dass diese in Bescheiden und Urteilen inhaltlich unrichtige Tatsachenfeststellungen zum Gesundheitszustand des Roman B***** trafen (US 11 ff, 28). Der errichtungsbezogene Wahrheitsschutz der (jeweiligen) öffentlichen Urkunde – den § 228 Abs 1 StGB allein im Blick hat – ist davon (gerade) nicht betroffen (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 228 Rz 4 f; Roitner SbgK § 228 Rz 12, 51; 13 Os 132/18p mwN).Nach dem diesbezüglichen Urteilssachverhalt erwirkten die Angeklagten durch Täuschung von Beamten der Pensionsversicherungsanstalt und von Richtern des *****gerichts Wien, dass diese in Bescheiden und Urteilen inhaltlich unrichtige Tatsachenfeststellungen zum Gesundheitszustand des Roman B***** trafen (US 11 ff, 28). Der errichtungsbezogene Wahrheitsschutz der (jeweiligen) öffentlichen Urkunde – den Paragraph 228, Absatz eins, StGB allein im Blick hat – ist davon (gerade) nicht betroffen (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Paragraph 228, Rz 4 f; Roitner SbgK Paragraph 228, Rz 12, 51; 13 Os 132/18p mwN).
3. Zur falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (Schuldspruch III):3. Zur falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (Schuldspruch römisch drei):
Mit Blick auf den Wegfall der übrigen Schuldsprüche (vgl § 58 Abs 2 StGB) des Willem B***** wäre – mangels Feststellungen zu sonstigen verjährungshemmenden Umständen (vgl § 58 Abs 3 StGB) – dessen am 2. Mai 2012 begangene, (auch – vgl II E) dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB daher: fünf Jahre) unterstellte Tat (US 22) bei Urteilsfällung in erster Instanz ebenfalls bereits verjährt gewesen (Z 9 lit b – vgl abermals RIS-Justiz RS0122332 [T1], RS0118545, RS0091794 [T4]).Mit Blick auf den Wegfall der übrigen Schuldsprüche vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, StGB) des Willem B***** wäre – mangels Feststellungen zu sonstigen verjährungshemmenden Umständen vergleiche Paragraph 58, Absatz 3, StGB) – dessen am 2. Mai 2012 begangene, (auch – vergleiche II E) dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB daher: fünf Jahre) unterstellte Tat (US 22) bei Urteilsfällung in erster Instanz ebenfalls bereits verjährt gewesen (Ziffer 9, Litera b, – vergleiche abermals RIS-Justiz RS0122332 [T1], RS0118545, RS0091794 [T4]).
Die teils zutreffend geltend gemachte (2.), teils von Amts wegen wahrzunehmende (1. und 3.) materielle Nichtigkeit führt in Übereinstimmung mit dem Croquis zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO, teils iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Die teils zutreffend geltend gemachte (2.), teils von Amts wegen wahrzunehmende (1. und 3.) materielle Nichtigkeit führt in Übereinstimmung mit dem Croquis zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO, teils in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen waren die Angeklagten – ebenso wie diese und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen – hierauf zu verweisen.
Hinzugefügt sei, dass die – auf der im zweiten Rechtsgang zu schaffenden Feststellungsbasis – für jede (erneut konstatierte) Tat gesondert zu prüfende Verjährung der Strafbarkeit (§§ 57 f StGB) unter anderem davon abhängt, wie weit die mehreren § 146 StGB unterstellten Taten je für sich einen Qualifikationstatbestand erfüllen (RIS-Justiz RS0128998, RS0132829; Marek in WK2 StGB § 57 Rz 12).Hinzugefügt sei, dass die – auf der im zweiten Rechtsgang zu schaffenden Feststellungsbasis – für jede (erneut konstatierte) Tat gesondert zu prüfende Verjährung der Strafbarkeit (Paragraphen 57, f StGB) unter anderem davon abhängt, wie weit die mehreren Paragraph 146, StGB unterstellten Taten je für sich einen Qualifikationstatbestand erfüllen (RIS-Justiz RS0128998, RS0132829; Marek in WK2 StGB Paragraph 57, Rz 12).