Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verjährung der Strafbarkeit.

Paragraph 31, (1) Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

  1. Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraph 49, drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
  2. Absatz 3,Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das Paragraph 25, oder Paragraph 191, StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  3. Absatz 4,In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Litera a
      die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
    2. Litera b
      die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird;
    3. Litera c
      die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist;
    4. Litera d
      die Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 2 und 3, 201 Absatz eins und 3 StPO).
  4. Absatz 5,Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Absatz 4, Litera c, genannte Zeit verstrichen sind.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (Paragraph 76,) und für das selbständige Verfahren (Paragraphen 148 und 243).

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40088712

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