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Strafgesetzbuch § 147
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2015
§ 146 am 31.12.2015
§ 148 am 31.12.2015
Alle Fassungen
§ 147 heute
§ 147 gültig ab 11.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
§ 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
§ 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
§ 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
§ 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
§ 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
§ 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
§ 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
§ 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 142/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 147
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Schwerer Betrug
§ 147.
Paragraph 147,
(1)
Absatz eins
Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1.
Ziffer eins
eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
2.
Ziffer 2
ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
3.
Ziffer 3
sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a)
Absatz eins a
Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention,
BGBl. Nr. 451/1991
, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
(2)
Absatz 2
Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3)
Absatz 3
Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII,
BGBl. I Nr. 15/2004
; Art. 1 lit. C,
BGBl. I Nr. 136/2004
Im RIS seit
17.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40114232
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P147/NOR40114232
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