Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verlängerung der Verjährungsfrist

Paragraph 58, (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im Paragraph 57, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.

  1. Absatz 2Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  2. Absatz 3In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Absatz 4, nichts anderes bestimmen;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;
    3. Ziffer 3
      die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201,, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.
  3. Absatz 4Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12040591

Alte Dokumentnummer

N2199853584L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P58/NOR12040591

Navigation im Suchergebnis