die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oderdie Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer Genitalverstümmelung (Paragraph 90, Absatz 3,) oder einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201,, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder