Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verlängerung der Verjährungsfrist

Paragraph 58, (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im Paragraph 57, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.

  1. Absatz 2Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  2. Absatz 3In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Absatz 4, nichts anderes bestimmen;
    2. Ziffer 2
      die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (Paragraphen 164,, 165 StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 168, Absatz eins, StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (Paragraphen 93, Absatz eins,, 105 Absatz eins, StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;
    3. Ziffer 3
      die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer Genitalverstümmelung (Paragraph 90, Absatz 3,) oder einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201,, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder
    4. Ziffer 213
    5. Ziffer 4
      die Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 2 und 3, 201 Absatz eins und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 204, Absatz 3, StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (Paragraph 204, Absatz 4, StPO).
  3. Absatz 4Wird die Tat nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998;
Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004;
Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006;
Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P58/NOR40093000

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