Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Beachte

Ist auch auf vor dem Inkrafttreten des 2. Gewaltschutzgesetzes,
BGBl. I Nr. 40/2009 begangene Taten anzuwenden, sofern die
Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist (vgl.
Art. XIV, BGBl. I Nr. 40/2009).

Text

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 58.
  1. Absatz einsTritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.
  2. Absatz 2Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  3. Absatz 3In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
    2. Ziffer 2
      die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter, der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter wegen der Tat (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO), der ersten staatsanwaltlichen Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im
    3. Ziffer 8
      Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen zur Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts, der Anordnung der Fahndung oder Festnahme, des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft oder der Einbringung der Anklage und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;
    4. Ziffer 3
      die Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war;
    5. Ziffer 4
      die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4 StPO).
  4. Absatz 4Wird die Tat nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998;
Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004;
Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006;
Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007;
Art. XIV, BGBl. I Nr. 40/2009.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40105135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P58/NOR40105135

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