Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verlängerung der Verjährungsfrist

Paragraph 58, (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im Paragraph 57, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.

  1. Absatz 2Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  2. Absatz 3In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Absatz 4, nichts anderes bestimmen;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist.
  3. Absatz 4Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

Schlagworte

Rückfall, Ablaufshemmung, Fortlaufshemmung, Unterbrechung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029601

Alte Dokumentnummer

N2197415053T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P58/NOR12029601

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