Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwerer Betrug

§ 147.
  1. Absatz einsWer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
    1. Ziffer eins
      eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
    2. Ziffer 2
      ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
    3. Ziffer 3
      sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
  3. Absatz 3Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004;
Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40059227

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P147/NOR40059227

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